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Lastenverzeichnis

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Einleitung zum Lastenverzeichnis

Rechtsgebiet:
Lastenverzeichnis
Stichworte:
Lastenverzeichnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegenstand

Lastenverzeichnis (LV)

Definition

Lastenverzeichnis (LV)   =   Plan, der Bestandteil des Kollokationsplans im Konkurs des Gemeinschuldners bildet und Aufschluss über die auf dem Grundstück la

Motive

Klärung der Rechtsverhältnisse am zu verwertenden Grundstück

Ziele

Lastenbereinigung

  • Forderungsbestand
  • Forderungsbetrag
  • Rang

einschliesslich der Klärung der

  • künftigen Grundpfandrechte
    • pfandrechtsrechtfrei bei fälligen Grundpfandverhältnissen
    • Fortschreibung der Grundpfandrechte bei nicht fälligen Grundpfandverhältnissen
  • anderen dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen oder übergehen

Verwertungsgrundlage

    • Versteigerung (Gant)
    • Freihandverkauf.

Buchungsunterlage für das zuständige Grundbuchamt für die Herstellung der effektiven Rechts- und der Buchlage, nach durchgeführter Lastenbereinigung und Verwertung

Zwangsvollstreckungsverfahren mit Grundstücken / Lastenverzeichnisse und Systeme

Grundstücksverwertungen in folgenden Verfahren

  • Spezialexekution
    • Eigenes Lastenbereinigungsverfahren
      • Betreibung auf Pfändung
      • Betreibung auf Pfandverwertung
  • Generalexekution
    • Keine separates Lastenbereinigungsverfahren, sondern Erwahrung wie die Forderungseingaben für den Kollokationsplan
      • Konkurs

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

Anwendung

Pro Grundstück 1 Lastenverzeichnis

Ausnahme

  • Für lastenfreie Grundstücke ist die Erstellung eines Lastenverzeichnisses nicht notwendig

Formular-Aufbau

In horizontalter Reihenfolge:

    • Rubrum-Bogen
    • a) Beschreibung der Grundstücke (inkl. Berechtigungen) und der Zugehör, Schätzungen
      • keine
    • b) Grundversicherte Lasten
      • Ordnungs-Nummer (= Kollokationsplan-Nummer pro Gläubigerforderung)
      • Eingabenverzeichnis-Nummer (= Nummer der Forderungseingabe-Registration in chronologischer Reihenfolge)
      • Gläubiger und Forderungsgrund / Hinweis auf den Pfandgegenstand, Rang
      • Angemeldete Einzelbeträge (Betragsspalte)
      • Zugelassene, unterteilt in
        • nicht fällige, zu überbindende Beträge (Betragsspalte)
        • fällige, bar zu bezahlende Beträge (Betragsspalte)
      • Hinweis auf Abweisung und Prozesse
    • c) Andere Lasten
      • Ordnungs-Nummer (= Kollokationsplan-Nummer pro Gläubigerforderung)
      • Eingabenverzeichnis-Nummer (= Nummer der Forderungseingabe-Registration in chronologischer Reihenfolge)
      • Eigentümer des berechtigten Grundstückes oder berechtigte Person, Inhalt der Last, Hinweis auf das belastete Grundstück
      • Datum der Begründung (Eintragung), Rang im Verhältnis zu den Pfandrechten
      • Hinweis auf Abweisung und Prozesse
    • d) Verfügungen der Konkursverwaltung, Vormerk von allfälligen Kollokations-Streitigkeiten über die Grundstücksbelastungen und ihre Erledigung
      • Ordnungs-Nummer (= Kollokationsplan-Nummer pro Gläubigerforderung)
      • Eingabenverzeichnis-Nummer (= Nummer der Forderungseingabe-Registration in chronologischer Reihenfolge)

In vertikaler Reihenfolge:

  • a) Beschreibung der Grundstücke (inkl. Berechtigungen) und der Zugehör, Schätzungen
  • b) Grundversicherte Forderungen
  • c) Andere Lasten
  • d) Verfügungen der Konkursverwaltung, Vormerk von allfälligen Kollokations-Streitigkeiten über die Grundstücksbelastungen und ihre Erledigung
    • Generelle Verfügung
      • Rechtsmittelbelehrung
    • Kopien der Spezialanzeigen (Kollokationsverfügungen)

Entscheide

Wie bei der Kollokation im Allgemeinen hat die Verwaltung klare und eindeutige Entscheide zu treffen

  • Zulassung
  • Nichtzulassung

Entscheide sind zu treffen über

  • Forderung
    • Bestand
    • Höhe
    • Rang
  • Pfandrecht
    • Bestand des Pfandrechts
    • Pfandstelle
    • Pfandhafterstreckung auf Erträgnisse, Zugehör

Das Mittel für die Kundgabe der Verwaltungs-Entscheidung ist die sog. „Kollokationsverfügung“.

Anfechtung

Abgewiesener Gläubiger

Die abweisende oder herabsetzende Kollokationsverfügung der Verwaltung kann durch den Gläubiger mittels Kollokationsklage angefochten werden.

Klage eines Drittgläubigers gegen einen s.E. zu Unrecht zugelassenen Mitgläubiger

Jedem Gläubiger steht das Recht zu, die Zulassung eines Mitgläubiger nach Bestand, Höhe und Rang anzufechten und sich im Obsiegensfall dessen Konkursdividende einzuheimsen

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